Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15, entschieden, dass eine vorformulierte Klausel über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverband und wandte sich gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der Verband war der Ansicht, dass die angegriffene Klausel gegen AGB-Recht, und zwar gegen § 307 BGB, verstoße und nahm die beklagte Bausparkasse darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Vor dem BGH hatte die Sache Erfolg.
Aus den Gründen
Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dieses Leitbild gilt auch für Bauspardarlehensverträge.
Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGHs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. So liegt es aber bei der angegriffenen Klausel.
Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
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