Zum 19.10.2017 sind Änderungen in der StVO zur Blockade der Rettungsgasse, zur Smartphone- und Tablet-Nutzung sowie zum Verhüllungsverbot in Kraft getreten.Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen keinen Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Verhüllt oder mit verdecktem Gesicht Auto zu fahren, ist nun komplett verboten.

Die folgenden Änderungen in der StVO gelten seit dem 19.10.2017:

Blockade der Rettungsgasse

Wer eine Rettungsgasse blockiert oder blaues Blinklicht und Einsatzhorn nicht beachtet, wird fortan deutlich stärker zur Kasse gebeten. Die entsprechenden Bußgelder wurden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg. Wenn mit der Blockade auch eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht, drohen sogar Fahrverbot und Geldbußen bis zu 320 Euro.

Im Einzelnen

  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (zum Beispiel eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus zwei Punkte im Fahreignungsregister plus ein Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (zum Beispiel eines Feuerwehrmanns oder Verletzten): 280 Euro plus zwei Punkte im Fahreignungsregister plus ein Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (zum Beispiel Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen): 320 Euro plus zwei Punkte im Fahreignungsregister plus ein Monat Fahrverbot.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung: 280 Euro und ein Monat Fahrverbot plus zwei Punkte im Fahreignungsregister.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung: 320 Euro und ein Monat Fahrverbot plus zwei Punkte im Fahreignungsregister.

Smartphone- und Tablet-Nutzung

Auch wer während der Fahrt unerlaubterweise das Handy nutzt, muss künftig spürbar mehr zahlen: Das Bußgeld steigt von 60 auf 100 Euro. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 beziehungsweise 200 Euro. Unter das Handyverbot fallen jetzt unter anderem auch Tablets und E-Book-Reader, aber auch Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen sowie Surfen im Internet. Videobrillen sind explizit verboten. Ausdrücklich erlaubt ist hingegen, Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen zu nutzen.

Im Einzelnen

  • Regelgeldbuße für das Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeugs: 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister (mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte; mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte);
  • beim Radfahren: 55 Euro.

Verhüllungsverbot

Nicht zulässig ist es in Zukunft auch, Masken, Schleiern und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Ein Vorstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen, weshalb die Strafe 60 Euro beträgt. Ziel der Neuregelung in der StVO ist es, eine effektive – heute vermehrt automatisierte – Verkehrsüberwachung zu gewährleisten, indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist.

Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (zum Beispiel Hut, Kappe, Kopftuch). Zulässig sind auch Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck wie etwa Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke. Ebenso erlaubt sind die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (zum Beispiel Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Gestattet ist ferner das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer.

Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 19.10.2017


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