Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Wahrt der Einfahrtende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften.

Es kommt aber eine Mithaftung des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrers bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. der „angemessenen Geschwindigkeit“ in Betracht. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 50 % eine Haftungsverteilung von 50 % rechtfertigt.


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