Zum Messgerät PoliScan Speed hat das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 29. November 2016, Az. 21 OWi 509 Js 35740/15, ein Bußgeldverfahren gegen einen Betroffenen eingestellt, weil das erkennende Gericht das Messergebnis für unverwertbar gehalten hat. Die Messung verstoße nach den Angaben des Amtsgerichts gegen die Bauartzulassung und sei deshalb nicht verwertbar.
Sachverhalt
Der Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums, Zentrale Buß-geldstelle vom 25. August 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 61 Richtung Heilbronn zur Last, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte. Diese Messmethode hat unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24. Oktober 2014, Az. 2 (7) Ss Bs 454 14, 2 (7) 454/14 - AK 138/14) als sogenanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet.
Aus den Entscheidungsgründen
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge ... von der Herstellerfirma.
Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Bei einem standardisierten Verfahren wie dem PoliScan Speed gelangt man zu einer Art Beweislastumkehr für den Betroffenen verbunden mit einer Zugangsverhinderung zu erforderlichen Beweismitteln. Dies gilt jedoch nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Richter. Der Tatrichter sieht sich einer Situation gegenüber, die ihm bei einem standardisierten Verfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Der Betroffene und der Richter können dann nur auf die Arbeit der PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) vertrauen, denn „mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die Entscheidung des Amtsgericht Mannheim vom 29. November 2016, Az. 21 OWi 509 Js 35740/15
Das AG Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht der Bauartzulas-sung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung, entspricht. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Aus diesem Grund hielt das Gericht vorliegend eine Ahndung nicht für geboten und hat das Bußgeldverfahren durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt.
Sind Sie mit dem Messgerät Poliscan Speed geblitzt worden, dann nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf!