Die Frage der Verwertbarkeit von mit sog. Dashcams bzw. On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht München LG München I hat im Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az. 17 S 6473/16, hierzu beschlossen, dass die Verwertbarkeit (als Augenscheinsbeweis gemäß § 371 ZPO) von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Abgebildeten und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers abhängt.

Instanzverlauf

Das Amtsgericht ist bei der Aufklärung eines streitigen Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel dem klägerischen Beweisangebot — gerichtet auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Aufzeichnungen der Dashcam und gerichtet auf Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Dashcam — nicht nachgekommen. Es ist von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam ausgegangen. Das Gericht hat zur Begründung der Verurteilung des Klägers zu dessen Lasten einen Anscheinsbeweis angewendet. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG hat beschlossen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt wird. Es hat dem Kläger zuvor aufgegeben, dem Gericht die technischen Daten der am Unfalltag zum Einsatz gebrachten Dashcam mitzuteilen, die Auskunft darüber geben, wie die Aufzeichnungen initiiert und gespeichert werden sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten und wenn ja, in welchen Zeitabständen erfolgt. Davon macht das LG abhängig, ob die Aufzeichnungen bei der Begutachtung einzubeziehen sind oder nicht.

Das erstinstanzliche Gericht hat übersehen, dass es für die Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht ausreicht, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Insoweit ist es aus Sicht der Kammer fehlerhaft gewesen, dem klägerischen Beweisangebot nicht nachzukommen.

Hierbei ist die Belastungsintensität des Eingriffs so genannter Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls niedriger zu bewerten als Aufzeichnungen aus dem Kernbereich der privaten Lebensführung. Demgegenüber steht das Interesse des Beweisführers und der Gerichte an effektivem Rechtsschutz (Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 GG; Art. 19 IV GG und rechtliches Gehör - Art. 103 GG). Das Interesse einer Partei an der Sicherung von Beweismitteln reicht zwar grundsätzlich für sich noch nicht aus, kann aber dann ein besonderes Gewicht erhalten, wenn dem Beweisführer unter anderem kein anderes Beweismittel in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Diese Situation kann bei Unfallereignissen gegeben sein.

Praxishinweis

Nach dem LG München hängt die Abwägung auch davon aus, ob eine permanente oder nur eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet und davon, ob und inwieweit eine automatische Löschung/Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt.


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