Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 07. Februar 2022, Az. III-5 RBs 12/22).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang seiner Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.
Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.
Die Bejahung von Vorsatz kann zu einer Verschärfung der Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot und einem etwaigen Verlust der Rechtsschutzversicherung führen. Bei drohenden Fahrverboten und im gesamten Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht vertritt Sie in unserer Kanzlei engagiert Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis!