Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüber­schreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 07. Februar 2022, Az.  III-5 RBs 12/22).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu ent­scheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Be­troffene den Umfang seiner Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.

Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Ge­schwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Ge­schwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwin­digkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Ge­schwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzu­mindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindig­keitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die Bejahung von Vorsatz kann zu einer Verschärfung der Anforderungen an ein Ab­sehen vom Fahrverbot und einem etwaigen Verlust der Rechtsschutzversicherung führen. Bei drohenden Fahrverboten und im gesamten Verkehrsordnungswidrigkei­tenrecht vertritt Sie in unserer Kanzlei engagiert  Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis!


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