Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines gebrauchten VW Tiguan TDI Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Urt. vom 27.09.2019, Az. 7 U 24/19).

Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen VW Tiguan 2.0 TDI R-Line als Gebrauchtfahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet, den die beklagte Volkswagen AG entwickelt hat. In dem Motor ist eine Software verwendet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Die Abgassteuerung weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf, von denen einer automatisch aktiviert wird, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte getestet wird. Nur in diesem Modus funktioniert die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können.

Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, wird der Fahrmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickstoffausstoß führt. Nachdem im September 2015 die Verwendung dieser Software bekannt geworden war, wurde die Volkswagen AG durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 die aus Sicht der Behörde unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen vorschriftsgemäßen Zustand zu versetzen. Volkswagen bot den Inhabern der betroffenen Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion die Aufspielung eines kostenlosen Software-Updates an, das ausweislich einer Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 01.06.2016 geeignet sei, den vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge herzustellen. Der Kläger ließ das Software-Update nicht ausführen und nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidung der Vorinstanz

Das LG Magdeburg hatte die Klage mit Urteil vom 21.03.2019 (10 O 371/18) abgewiesen. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere hafte Volkswagen nicht unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, weil das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder in Werbeankündigungen für sich genommen noch nicht verwerflich sei.

Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils

Das OLG Naumburg hat auf die Berufung des Klägers seinem Schadensersatzbegehren überwiegend stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Kläger Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges an die Volkswagen AG verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung und damit den §§ 826, 31 BGB. Die schädigende Verletzungshandlung bestehe darin, dass die Beklagte den mit der Abschalteinrichtung versehenen Motor in den Verkehr gebracht habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt den behördlichen Zulassungsprozess ohne Manipulation durchlaufen habe. In dieser Erwartung werde der Kunde getäuscht.

Der Schaden des Käufers liege in einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag. Er erwerbe ein mangelhaftes Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung, deren Illegalität sich aus dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 ergebe. Das Angebot des Software-Updates kompensiere diesen Schaden nicht. Die in der Verwendung der Abschalteinrichtung angelegte Täuschung wirke sich bei sämtlichen Veräußerungen des betroffenen Fahrzeuges aus. Daher erstrecke sich die Ursächlichkeit der Schädigungshandlung auf sämtliche Glieder einer Käuferkette, so auch den Kläger als Erwerber eines Gebrauchtfahrzeuges.

Das Vorgehen der Beklagten sei als sittenwidrig anzusehen. Mit der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte ein System zur gezielten Verschleierung ihres Vorgehens eingerichtet. Sie habe sich das Vertrauen der Käufer in die Zuverlässigkeit des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens zunutze gemacht und die Gewinnmaximierung mit unzulässigen Mitteln erstrebt.

Der Volkswagen AG sei in subjektiver Hinsicht ein Schädigungsvorsatz vorzuwerfen. Das Oberlandesgericht habe die Überzeugung gewonnen, dass die Entwicklung der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstandes oder eines sonstigen Repräsentanten der Beklagten erfolgte. Es liege nahe, dass die Beeinflussung der Steuersoftware einer ganzen Motorenreihe eine wesentliche Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern darstelle, die Gegenstand einer Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger unter Verweis auf Veröffentlichungen in der Presse und auf öffentliche Äußerungen der Beklagten dargelegt, woraus sich aus seiner Sicht die Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder der Beklagten von den hier in Rede stehenden Vorgängen ergibt. Vor diesem Hintergrund habe Volkswagen im Einzelnen erläutern müssen, wie es zur Planung und dem Einbau der Software ohne die Kenntnis des Vorstandes gekommen sein könnte, um sich zu entlasten. Dazu habe die Beklagte keinen ausreichenden Vortrag geleistet.

Die Höhe des Schadensersatzes hat das OLG Naumburg entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs bemessen. Der Kläger müsse sich den Wert der von ihm seit dem Erwerb des Fahrzeuges gezogenen Nutzung anrechnen lassen. Die gegenteilige Betrachtungsweise werde der Zielsetzung des deutschen Schadensersatzrechts nicht gerecht. Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung sei ausschließlich der Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten oder eine Bestrafung des Schädigers. Deswegen müsse sich der Geschädigte die Vorteile der Nutzung anrechnen lassen.

Das OLG Naumburg hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg Nr.: 2/2019 v. 22.10.2019

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