Das VG Hamburg hat die zur Eindämmung der Corona-Pandemie aufrechterhaltene Schließung von Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche für unzulässig erklärt (Entscheidung des VG Hamburg vom 22.04.2020, Az. 3 E 1675/20).

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20.04.2020 gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist. Die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt wehrte sich gerichtlich gegen die Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts. Das VG Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit. Denn die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürfen, sei nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen.

Die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geltenden Vorgaben, die einen Infektionsschutz nach Betriebsöffnung gewährleisten sollten, lassen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten. Für die Annahme der Stadt, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgehe, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, liege keine gesicherte Tatsachenbasis vor. Die Anziehungskraft des Einzelhandels folge nicht aus der Großflächigkeit der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots.

Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde beim OVG Hamburg erhoben. Zugleich hat die Stadt beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 22.04.2020

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