Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.11.2015 klargestellt, dass eine Bestimmung, derzufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft, wirksam ist.

Nach Auffassung der Richter ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten.


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