Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 darauf verwiesen, dass der Diensteanbieter einer Homepage den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat.
Geschieht dies nicht, kann eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und abgemahnt werden.
Denn mit der Datenschutzrichtlinie soll der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Die im Telemediengesetz geregelten Aufklärungspflichten dienen auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Betroffen ist die seit Jahren notwendige "Datenschutzerklärung", die bisher i.d.R. ein Teil des Impressums war. Es empfiehlt sich nunmehr, die Datenschutzerklärung überprüfen zu lassen und über einen eigenen Menüpunkt erreichbar zu machen.