Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) verstoßen gegen Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie, da sie diskriminierende Mindest- und Höchstpreise für Dienstleister festsetzen, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (EuGH, Urteil vom 4.7.2019, Az. C-377/17).
Mit einem Vertragsverletzungsverfahren beantragte die EU-Kommission festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach der HOAI beibehalten hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass diese verbindlichen Honorare aus Gründen der Bauqualität und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind. Dies jedoch ohne Erfolg.
Die Anforderungen der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren festlegen, fallen unter Art. 15 II Buchst. g RL 2006/123/EG. Um mit deren Zielen vereinbar zu sein, darf durch die HOAI keine Diskriminierung erfolgen bzw. diese muss zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Bundesrepublik ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Die Tatsache, dass Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Demgegenüber können die Höchstsätze zum Verbraucherschutz beitragen. Jedoch hat die Bundesrepublik nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Leistungskategorien zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen.
Das Urteil hat aber nur Auswirkungen auf die Mindest- und Höchstsätze, nicht auf die restlichen Bestimmungen in der HOAI.
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