Der Bundestag hat am 21.3.2019 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zugestimmt. Das neue Gesetz konkretisiert die EU-Richtlinie 2016/943, die einen einheitlichen Mindeststandard für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Europa etablieren will.

Seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 9.6.2018 fand die Richtlinie unmittelbare Anwendung in Deutschland. Das neue Gesetz will Unternehmen besser gegen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen schützen und ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatz stärken.

Nach der gesetzlichen Definition sind Geschäftsgeheimnisse (nur noch) solche Informationen, die

- weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile dem üblichen Verkehrskreis allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und

- Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).

Der Gesetzgeber zwingt Unternehmen daher erst einmal zum Tätigwerden, bevor er ihnen zusätzliche Handlungsoptionen eröffnet. Geschäftsgeheimnisse werden nur noch geschützt, wenn angemessene Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen wurden!

Welche konkreten Vorkehrungen erforderlich sind, um im Einzelfall die Hürde der Angemessenheit zu überspringen, ist allerdings zu nächst einmal offen. Die Anforderungen an kleine und mittlere Unternehmen dürfen nicht überspannt werden, wenn das neue Gesetz nicht faktisch zu einer Verschlechterung führen soll. Es liegt aber nahe, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu erfassen, ein Berechtigungskonzept zu entwickeln und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Da das neue Gesetz keine Übergangsfristen vorsieht und seine Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, ist insofern Eile geboten.

Haben Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse ausreichend geschützt? Wenn nicht, kontaktieren Sie uns noch heute!


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