In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aus der Praxis buchte eine Familie bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug, den die Fluggesellschaft durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 09.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte.

Die Familie sah darin ein Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangte deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person. Die Fluggesellschaft machte jedoch geltend, dass sie von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis hatte.

Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") einfindet und ihm der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Diese Verweigerung kann u. U. in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck kommen.


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