Disziplinarbehörden, denen das Verhalten von Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Prüfung vorliegt, beantragen häufig Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 30.07.2025 (Az.: 5 ARs 10/24) klargestellt, dass ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht nicht auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt werden kann.