Dr. Exner Rechtsanwälte
Arbeitsrecht
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Disziplinarbehörden, denen das Verhalten von Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Prüfung vorliegt, beantragen häufig Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 30.07.2025 (Az.: 5 ARs 10/24) klargestellt, dass ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht nicht auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt werden kann.




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Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (BAG, Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).

Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.



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Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urt. v. 24.06.2025, Az.: 6 Ca 303/24) hat klargestellt, welche Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebenden und Schadensersatzansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gelten. In der Sache war der Kläger Leiter der Abteilung „Incident Monitoring & Group Governance“ bei VW. Er machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Repressalien als Hinweisgeber geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.




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Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßt den gemeinsamen Vorschlag der Mindestlohnkommission und kündigt rasche Umsetzung an

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.

Der Mindestlohn ist bereits heute eine Erfolgsgeschichte für Millionen hart arbeitende Menschen in Deutschland. Ich weiß, dass um den aktuellen Kompromiss hart gerungen wurde. Hierfür zolle ich beiden Seiten – Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern – ausdrücklich meinen Respekt.

Das gemeinsame Ergebnis begrüße ich ausdrücklich. Es zeigt, die Sozialpartnerschaft in diesem Land funktioniert. Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 27.06.2025

Bei Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn und im gesamten Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.




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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Szczegóły
Autor: N. Kanis
Kategoria: Arbeitsrecht

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“ (Bundesar­beitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24).

Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindestur­laubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu neh­men.




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