Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 (Az.: 14 SLa 145/25) eine praxisrelevante Entscheidung zum Umgang mit im Internet erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die er ohne jeglichen persönlichen oder digitalen Arztkontakt lediglich durch das Ausfüllen eines Online-Fragebogens erworben und hierfür ein Entgelt gezahlt hatte.