Der 2. Strafsenat des OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt.

Ohne Erfolg berufe sich der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, führte der Senat näher aus. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die - mit Lichtbildern dokumentierte - Beschilderung der Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden. „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, untermauerte der Senat. Nach der Straßenverkehrsordnung sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, lägen hier nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2025, Az. 2 Orbs 4/25

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 28.01.2025

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