Das Gericht stellte klar, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen schweren Pflichtverstoß darstellt. Insbesondere wurde die bewusste Erweckung des Eindrucks eines ärztlichen Kontakts als erheblicher Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber gewertet. Ob tatsächlich eine Krankheit vorlag, spielte für die arbeitsrechtliche Bewertung keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Bescheinigung über einen ärztlichen Kontakt und eine “echte” Arbeitsunfähigkeit täuschen wollte. Aufgrund der Schwere des Verstoßes hielt das Landesarbeitsgericht eine vorherige Abmahnung für entbehrlich.
Die außerordentliche, fristlose Kündigung wurde daher als wirksam bestätigt. Das Landesarbeitsgericht betonte zudem, dass Arbeitgeber sich auf solche Nachweise nicht verlassen müssen, wenn Zweifel an der Echtheit oder Ordnungsgemäßheit bestehen und die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nach Erschütterung des Beweiswerts der Bescheinigung wieder beim Arbeitnehmer liegt.
Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25
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