Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgeleg­ten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB, besser bekannt als Stalking) beschlossen.

Zukünftig soll sich strafbar machen, wer beharrlich einer anderen Person in einer Wei­se unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwer­wiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt (z.B. ein Wohnungswech­sel des Stalking-Opfers) ist zur Ahndung nicht länger notwendig.

Ferner soll der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelik­te gestrichen werden. Nach bisheriger Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Ver­fahren nach § 238 Abs. 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen. Das bedeutet für die Opfer, dass sie, wenn sie an der Fortführung des Verfahrens in­teressiert sind, selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen müssen und dabei auch das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklag­ten wie auch die Anwaltskosten zu tragen haben. Mit der Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte ist eine solche Einstellung nicht mehr möglich. Damit sollen die Belastungen für Opfer einer Nachstellung reduziert werden.

Weiterhin wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Künftig soll es in Gewaltschutzverfahren den durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Die Einhaltung einer Verpflichtung aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich soll künftig strafbewehrt sein und damit ein Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Schutz bei gerichtlichen Gewaltschutzanordnungen hergestellt wer­den.

Als Verletzter einer Straftat, und damit auch als Zeuge über die Straftat, sind Sie nicht rechtslos. Ihnen stehen durchaus verschiedene Rechte zu, wie Sie sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen bzw. wie Sie Ihre eventuelle Zeugenaussage gestalten können. Unsere Kanzlei ist auch in der Opfervertretung versiert.

Neben der Erstattung einer Strafanzeige oder dem Anschluss des Verfahrens als Nebenklä­ger können wir Sie beispielsweise dabei unterstützen, ein gerichtliches Kontakt- und Annährungs­verbot nach Gewaltschutzgesetz zu erwirken. Dem Täter kann dann das Betreten der Wohnung des Opfers untersagt oder vom Gericht angeordnet werden, dass der Täter sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung oder an Orten aufhalten darf, die Sie regelmäßig aufsuchen. Auch die Kontaktaufnahme durch Telefon oder andere Kommunikationsmittel kann untersagt werden. Soweit Sie mit Ihrem Partner noch im gemeinsamen Haushalt leben, können wir die Zuweisung der Wohnung an Sie allein verlangen.

Nähere Informationen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier ( PDW-Download)


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