Rechts-Journal zu Gesetzesänderungen, interessanten Urteilen und Wissenswertem aus dem Anwaltsalltag


Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann. Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin, der Sparkasse Südpfalz (Deutschland), vereinbart, vom 3. bis 11. Dezember 2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne.

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall arbeitete eine Mitarbeiterin 40 Stunden die Woche. Arbeitsvertraglich war sie zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit verpflichtet. In dem Unternehmen galt ein 3-Schicht-Modell. Nach der Geburt ihrer Zwillinge reichte sie bei ihrem Arbeitgeber den Wunsch ein, ihre Arbeitszeit auf 35 Stunden wöchentlich zu begrenzen und ausschließlich von Montag bis Freitag zwischen 7:40 und 16:40 Uhr tätig zu sein, um sich außerhalb dieser Zeiten um ihre Kinder kümmern zu können, da die Kinderbetreuungseinrichtungen zu anderen Zeiten geschlossen sind. Der Arbeitgeber gab dem Wunsch der Arbeitszeitreduzierung nach, widersprach allerdings der gewünschten Arbeitszeitverteilung. Die Richter gaben ihm Recht.

 Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten vereinbart. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Varianten ist der stationäre Arbeitsplatz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, während bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden pri­vaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündi­gung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23).

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemali­ger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmit­glieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreun­det“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Ar­beitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen aufmerksam machen können.

Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von internen Meldestellen in Unternehmen ab 50 Beschäftigten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Informationen über Verstöße erlangt haben. Die interne Meldestelle muss die eingehenden Hinweise prüfen und geeignete Folgemaßnahmen einleiten. Die Hinweisgeber müssen vertraulich behandelt werden.

 

Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Mai 2023, 2 Sa 203/22) hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.05.2023 - 2 Sa 203/22).

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21)

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 8 AZR 191/21).

Energiesparen ist in aller Munde und macht auch bei Unternehmen nicht halt. Daher überlegen bereits erste Arbeitgeber, wieder mehr Homeoffice einzuführen, um am Arbeitsplatz Energie zu sparen. Dürfen das Unternehmen so einfach?

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