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Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG kann sich durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe ergeben, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 AZR 234/17).
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Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18.
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Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. X R 44 45/17, entschieden hat.
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Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
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Das BAG hat mit Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18, entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde.
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Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16.
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Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
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Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 378/18, entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung unwirksam ist.
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Zu Beginn des Jahres werden wieder zahlreiche Neuregelungen im Arbeitsrecht wirksam, die wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit an dieser Stelle für Sie zusammengetragen haben:
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Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung erklärt, ist die Angabe eines bestimmten Beendigungstermins für die hilfsweise Kündigung nicht erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.01.2016, Az. 6 AZR 782/14.