Die Förderung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) soll ausgeweitet werden. Das sieht ein am 18.10.2018 vom Bundestag in erster Lesung beratener Entwurf zum „Qualifizierungschancengesetz“ der Bundesregierung vom 12.10.2018 (BT-Drs. 19/4948) vor.

Die Ausdehnung der Weiterbildungsförderung soll unabhängig von Alter, Ausbildung und Betriebsgröße ermöglicht werden, sofern die Beschäftigten Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden oder sonst vom Strukturwandel betroffen sind. Von der Förderung sollen zudem aufstockende Leistungsbezieher im SGB II profitieren. Beziehern von Arbeitslosengeld II kommt eine bessere Weiterbildungsberatung durch die BA zugute. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten seitens der BA ist eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber. Weiterhin ist in dem Gesetzentwurf u. a. vorgesehen, dass der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2019 von 3,0 auf 2,6 % gesenkt wird.

Die Neufassung von § 82 SGB III sieht auszugsweise folgende Änderungen vor:

Arbeitnehmer können abweichend von § 81 SGB III bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, mindestens vier Jahre zurückliegt,
  3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen hat,
  4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert und
  5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Satz 2 und 3 soll nicht gelten, wenn die Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31.12.2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 des SGB IX sind.

Und an dieser Stelle wird es spannend: Nach dem ersten Absatz soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem der Arbeitnehmer angehört,

  1. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 %,
  2. 250 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 75 %

der Lehrgangskosten trägt. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer

  1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist.

Arbeitgeber können durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.


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