Mit Urteil vom 27. April 2017, Az. 2 AZR 67/16, hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu einem umstrittenen Aspekt der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen korrigiert und entschieden, dass ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig ist als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.

Hintergrund der Entscheidung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, muss der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers eine Sozialauswahl vornehmen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG soll grundsätzlich dem Arbeitnehmer gekündigt werden, der auf das Arbeitsverhältnis am wenigsten angewiesen ist.

Dabei sind ausreichend zu berücksichtigen die Kriterien

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehinderung.

Die Rechtsprechung ging beim Kriterium „Lebensalter“ bisher davon aus, dass ein Arbeitnehmer umso schützenswerter ist, je älter er ist, da mit steigendem Alter es schwieriger wird, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat nun zu Arbeitnehmern, die bereits eine Regelaltersrente beziehen, eine Klarstellung vorgenommen: Arbeitnehmer, die eine Regelaltersrente beziehen, sind beim Sozialauswahlkriterium „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben, da sie normalerweise auch bei größeren Zeiträumen ohne Beschäftigung aufgrund der Rente nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Nicht vom BAG entschieden wurde die ebenfalls umstrittene Frage, ob und inwieweit schon eine „Rentennähe“ reichen kann, um weniger schutzbedürftig zu sein.

Praxishinweis

Da immer mehr Rentner eine Tätigkeit neben dem Rentenbezug ausüben, ist diese Entscheidung des BAG in Fällen einer notwendigen Reduzierung des Personals durch betriebsbedingte Kündigungen von Bedeutung.

Im Falle einer Kündigung oder zur Vorbereitung einer Kündigung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis jederzeit gerne zur Verfügung!

 


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