Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16, seine erste Entscheidung zum Mindestlohngesetz getroffen.

Nach dem Urteil können Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie besondere Lohnzuschläge, die monatlich neben der Bruttovergütung an den Arbeitnehmer gezahlt werden, angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer monatlich zufließen.

Dem Urteil des BAG lag ein Sachverhalt zu Grunde, wonach eine in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie besondere Lohnzuschläge erhielt. Vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohnes schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach der monatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1391,36 EUR je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes, insgesamt 1507,30 EUR brutto gezahlt wurden. Das sah das Gericht als als gesetzeskonform an.

Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden beträgt der Mindestlohn monatlich 1.473,33 EUR brutto, die Arbeitnehmerin hat im konkret entschiedenen Fall also mehr erhalten. Im übrigen macht das BAG deutlich, dass regelmäßig und vorbehaltlos gewährte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit auch dann Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn finden, wenn diese Zahlungen unter der Überschrift Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erfolgen.

Nicht anrechnungsfähig auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Entgeltbestandteile, die ausschließlich anderen Zwecken als der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wenn also beispielsweise erbrachte oder zukünftige Betriebstreue durch eine Sonderleistung entlohnt werden soll.

Beim Urlaubsgeld ist also entscheidend, ob dadurch erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abgedeckt werden sollen. Dann würde es sich um keine weitere Gegenleistung für die erbrachte normale Arbeitsleistung handeln und das Urlaubsgeld wäre nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Maßgeblich ist damit auch, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder ob es bloß eine saisonale Sonderleistung darstellt.

In vorliegenden Fall waren jedoch sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers angeknüpft. Es war beispielsweise geregelt, dass bei einem unterjährigen Ein- und Austritt eine anteilige - pro rata temporis - Zahlung erfolgen sollte.

Das Gerichte machte jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass beispielsweise Nachtzuschläge keine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn finden.


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