Der Betriebsrat kann nicht gemäß § 104 BetrVG die Entfernung des Geschäftsführers einer GmbH verlangen. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgebend, so das LAG Hamm mit Beschluss vom 02. August 2016, Az. 7 TaBV 11/16.

Der Betriebsrat eines Maschinenbauunternehmens kam, nachdem der EuGH bei der Auslegung von europäischen Richtlinien mehrfach unter den Begriff „Arbeitnehmer” auch Geschäftsführer juristischer Personen subsummierte, auf die Idee, den Geschäftsführer der Arbeitgeberin gemäß § 104 BetrVG [Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer] entfernen zu lassen. Der Betriebsrat hatte mit dem Antrag keinen Erfolg.

Nach § 104 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung von Arbeitnehmern verlangen, wenn diese durch gesetzeswidriges Verhalten oder durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört haben. Da die Arbeitnehmervertretung des Maschinenbauunternehmens sich durch den Geschäftsführer mehrfach objektiv unzutreffend informiert fühlte und behauptete, in mindestens drei Fällen bewusst wahrheitswidrige Informationen erhalten zu haben, berief er sich auf eine nachhaltige Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit und verlangte unter Berufung auf § 104 BetrVG, den Geschäftsführer aus dem Betrieb zu entfernen.

Das LAG Hamm bestätigte mit Beschluss vom 02.08.2016 (7 TaBV 11/16) die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach darauf kein Anspruch besteht. Die Vorschrift des § 104 BetrVG findet auf Geschäftsführer keine Anwendung. Für § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff (hier § 5 BetrVG). Nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sind Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keine Arbeitnehmer. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Spätestens mit der Danosa-Entscheidung des EuGH, bei der eine Fremdgeschäftsführerin in den Genuss der Richtlinie zum Mutterschutz kam, ist die nationale Sichtweise, dass Organmitglieder keine Arbeitnehmer sind, ins Wanken geraten. Die Entwicklung der Abgrenzung zwischen dem unionsrechtlichen und dem nationalen Arbeitnehmerbegriff muss daher beobachtet werden.


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