Eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, „im Bedarfsfall auf Anweisung auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam. Diese Formulierung gewährleistet nicht, dass die Anweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. Dies gilt auch, wenn „eine Lohnminderung damit jedoch nicht verbunden sein“ darf, so das LAG Nürnberg mit Urteil vom 07.06.2017, Az. 2 Sa 57/17.

Der Fall

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:

„Der Arbeitnehmer wird für die Tätigkeit als Elektriker eingestellt. Er verpflichtet sich, im Bedarfsfall auf Anweisung der Firma auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen. Eine Lohnminderung darf damit jedoch nicht verbunden sein.“

Mit Schreiben vom 25.05.2016 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Versetzung mit Wirkung ab dem 30.05.2016 in die Abteilung „Drehen“ aus. Der Kläger nahm die Versetzung unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung an. Er war bis Februar 2017 an dem ihm mit der Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz tätig. Am 03.01.2017 versetzte die Beklagte den Kläger im Wege einer Weisung in die Abteilung „Pressen“ und sprach mit Schreiben vom 18.01.2017 vorsorglich eine Änderungskündigung zum 31.08.2017 als Produktionsarbeiter aus. Diese neuerliche Versetzung sowie die Änderungskündigung sind Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits vor dem ArbG Bayreuth.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit der Versetzung vom 25.05.2016 geltend. Das ArbG gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag sei gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klausel gewährleiste gerade nicht, dass mindestens eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen werden müsse. Dementsprechend könne die Beklagte den Kläger nicht im Wege des Direktionsrechts in die Abteilung „Drehen“ versetzen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit in der Dreherei als gleichwertige Tätigkeit als Betriebselektriker anzusehen sei.

Die Entscheidung

Das LAG ist ebenfalls der Auffassung, die Versetzungsklausel lasse nicht hinreichend klar erkennen, wo die Grenze für eine Inhaltsveränderung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers liegt. Durch den Begriff der Zumutbarkeit werde die Zuweisung nicht nur auf die Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten begrenzt und abgesichert. Vielmehr sei der Begriff nach seinem Inhalt weiter und könne für den Einzelfall auch eine geringerwertige Tätigkeit umfassen (vgl. BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 424/05, RS0737353 = NZA 2007 S. 145). Dabei sei unerheblich, dass nach Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes eine Lohnminderung nicht verbunden sein dürfe. Eine solche Klausel bedeute nicht, dass die Tätigkeit als solche gleichwertig sein müsse, sondern könne ebenso gut eine reine Besitzstandsregelung beinhalten. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen jedoch zulasten des Verwenders – hier also der Beklagten (§ 305c Abs. 2 BGB).

Praxishinweise

Nach § 106 GewO ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind. Dieses Weisungsrecht kann vertraglich durch Versetzungsklauseln erweitert werden. Vorformulierte Vertragsklauseln sind am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) zu messen. Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stark rechtsprechungsgeprägt. Diese Rechtsprechung ist bei der Abfassung von Arbeitsvertragsklauseln zu beachten. Klauseln, die die Anforderungen der §§ 307 ff. BGB nicht beachten, sind unwirksam.

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