Das LAG Berlin-Brandenburg hatte sich in seinem Urteil vom 30. September 2016, Az. 9 Sa 917/16, mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber eine Schwangere, die wegen eines Beschäftigungsverbots noch nicht einmal einen Tag für den Arbeitgeber gearbeitet hat, bezahlen muss. Das Gericht bejahte diese Frage mit der Begründung, dass der Mutterschutz keine Mindestdauer voraussetze. Darin liege auch keine unbillige Belastung, da der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn erstattet erhält, so das erkennende Gericht.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Arbeitnehmerin schloss zu Beginn ihrer Schwangerschaft im Herbst 2015 einen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis sollte im Januar 2016 beginnen. In der Zwischenzeit ergaben sich Komplikationen bei der werdenden Mutter. Ihr Arzt verhängte noch vor Arbeitsantritt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Schwangere konnte die Arbeit also nicht antreten.

§ 11 MuSchG legt fest, dass eine Schwangere trotz Beschäftigungsverbots ihren Arbeitslohn, den sog. Mutterschaftslohn, beanspruchen kann. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, zu zahlen. Er begründete dies damit, dass die Arbeitnehmerin noch gar nicht für ihn gearbeitet habe. Die schwangere Frau klagte.

Das LAG Berlin-Brandenburg verurteilte den Arbeitgeber dazu, den vereinbarten Lohn von Anfang an zu zahlen. Der Mutterschaftslohn setze nicht voraus, dass zuvor irgendeine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Rechtslage

Schwangerschaft ist keine Krankheit. Aber schwanger zu sein, ist ein besonderer Zustand. Daher sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für werdende Mütter bestimmte Beschäftigungsverbote vor. Oft sind nur einzelne, körperlich anstrengende Tätigkeiten verboten. Bei einem absoluten Beschäftigungsverbot darf die Schwangere überhaupt nicht arbeiten.

Eine Wartezeit – wie das Entgeltfortzahlungsgesetz – sieht das Mutterschutzgesetz dem Wortlaut nach nicht vor. Andererseits spricht § 11 MuSchG ab davon, dass der Lohn weiter zu zahlen ist und sich aus dem Durchschnitt der zuvor gezahlten Vergütung berechnet. Das könnte für eine Wartezeit sprechen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Zum Thema Mutterschutz und Beschäftigungsverbot steht Ihnen – wie im gesamten weiteren Arbeitsrecht – Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis zur Seite!


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