Mit der spannenden Frage, ob mehrere interne Datenschutzbeauftragte Sonderkündigungsschutz genießen, hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 812/16, befasst. Diese Entscheidung stellen wir Ihnen heute vor.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigte im Jahr 2015 rund 400 Mitarbeiter. Der Kläger war bei ihr seit April als Referent Risikomanagement tätig.

Der Kläger wurde von der Beklagten aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung der Datenschutzbeauftragten für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 schriftlich zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten bestellt. Zugleich vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wonach der Kläger für einen Zeitraum von sechs Monaten zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten ernannt wurde. Während seiner Bestellung nahm der Kläger datenschutzrechtliche Aufgaben wahr. Die Beklagte beauftragte am 11. März 2015 einen externen Datenschutzbeauftragten, nachdem sie zuvor mit der betriebsangehörigen Datenschutzbeauftragten einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. Oktober 2015. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt und geltend gemacht, er habe zum Zeitpunkt ihres Zugangs zumindest nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG genossen. Eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe deshalb nur aus wichtigem Grund erfolgen können.

Die Beklagte trägt vor, ein besonderer Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG habe nicht bestanden. Bei dem Kläger habe es sich nur um einen „freiwillig“ bestellten Datenschutzbeauftragten gehandelt. Ein nachwirkender Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG scheide zudem aus, weil der Kläger nicht „abberufen“ worden sei, sondern sein Amt mit Auslaufen der Befristung automatisch geendet habe.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision ist unbegründet. Beide Vorinstanzen haben dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung vom 1. Oktober 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Die ordentliche Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger genoss nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG. Er gehörte aufgrund seiner Bestellung zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu dem Personenkreis, der nach § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG vor einer ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt ist.

Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, wie vorliegend, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, erwerben diese den in § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG normierten Sonderkündigungsschutz. Der Kläger war von der Beklagten aus Anlass der krankheitsbedingten Abwesenheit der betriebsangehörigen Datenschutzbeauftragten für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten bestellt.

Die Bestellung des Klägers war nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte bereits eine andere Arbeitnehmerin zur internen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Ist der „originär“ bestellte Datenschutzbeauftragte - wie im Streitfall - nicht nur kurzfristig an der Aufgabenwahrnehmung gehindert, besteht objektiv ein hinreichender Grund für die Bestellung einer Person zum Datenschutzbeauftragten, der während der voraussichtlichen Abwesenheit des Beauftragten dessen gesetzliche Aufgaben wahrnimmt.

Die Bestellung des Klägers erfolgte schriftlich und damit in der von § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG gebotenen Form. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 eigenverantwortlich Tätigkeiten ausgeführt, die nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zum Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten gehörten.

Unter diesen Umständen genoss der Kläger am 1. Oktober 2015 Sonderkündigungsschutz, ohne dass es darauf ankäme, ob die Bestellung mit Ablauf des 1. Februar 2015 geendet hat. Auf die Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen zeitlichen Begrenzung der Amtstätigkeit kommt es nicht an.

Praxishinweise

Durch die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung ist das Thema Datenschutzbeauftragter aktuell wie nie. Hierbei kann sowohl ein interner als auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, genießt dieser besonderen Kündigungsschutz. Dies ist vielen Unternehmen nicht bewusst.

Bei Ihren Fragen zum Thema Datenschutzbeauftragter und allen weiteren Fragen zum Thema Datenschutzgrundverordnung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!


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