Am 29. Mai 2017 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Neuregelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. In wesentlichen Teilen tritt das neue Mutterschutzgesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. Für die Erstellung der neuen Gefährdungsbeurteilungen wird den Betrieben eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2019 gewährt (vgl. §  32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG).

 

Vorgezogene Änderungen mit Wirkung zum 30. Mai 2017

Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt, kann die Mutter eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch zu nehmen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG)

Der Kündigungsschutz wird auf Fehlgeburten ausgeweitet. Künftig gilt, dass nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz greift (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

Verbesserungen zum Referentenentwurf

Sah der Referentenentwurf noch eine dreistufige Gefährdungsbeurteilung mit entsprechenden Dokumentationspflichten vor, ist künftig nur eine generelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zudem konnte erreicht werden, dass für die Erstellung der neuen Gefährdungsbeurteilungen den Betrieben bis 1. Januar 2019 eine Übergangsfrist gewährt wird. Ursprünglich sollten die neuen Regelungen sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes bußgeldbewehrt gelten.

Abstrakte und anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen

Arbeitgeber müssen künftig für jede Tätigkeit - aber nicht für jeden Arbeitsplatz - eine abstrakte und anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben durchführen, unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz mit einem Mann oder einer Frau besetzt ist (§ 10 MuSchG (neu)). Die Verpflichtung zur Durchführung einer konkretisierenden Gefährdungsbeurteilung im Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft entfällt.

Der Arbeitgeber hat der Schwangeren oder Stillenden bei Anzeige der Schwangerschaft oder des Stillens nur ein zusätzliches Gespräch über weitere Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz anzubieten, aus dem jedoch keine weiteren Verpflichtungen folgen (§ 10 Abs. 2 MuSchG (neu)).

Weitere Änderungen des Mutterschutzgesetzes

Das Verbot der Mehrarbeit wurde neu gefasst (§ 4 MuSchG (neu)). Die Neuregelung sieht eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden für alle schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Monats vor.

Bei der Nachtarbeit wurde die Branchenbeschränkung aufgehoben. Künftig können schwangere oder stillende Frauen zwischen 20:00 und 22:00 Uhr unter Genehmigungsvorbehalt beschäftigt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ablehnt. Während dieser sechs Wochen kann die Frau grundsätzlich zwischen 20:00 und 22:00 Uhr beschäftigt werden (§§ 5, 28 MuSchG (neu)). Eine Beschäftigung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr kann wie bisher beantragt werden (§ 29 MuSchG (neu)).

Auch wird in § 2 Abs. 4 MuSchG (neu) der neue eingeführte Begriff der „Alleinarbeit“ definiert. Demnach liegt Alleinarbeit nicht vor, wenn die Schwangere ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen oder für schwangerschaftsbedingte Notsituationen die jederzeitige Erreichbarkeit von Hilfen durch Dritte gewährleistet werden kann. Damit bleiben Heim- und Telearbeit möglich.

Getaktete Arbeit ist weiterhin möglich, wenn „die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo“ keine unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren darstellt (§ 11 Abs. 6 Nr. 3 und § 12 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG (neu)). Es besteht eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Erweiterter Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich wurde auf arbeitnehmerähnliche Personen erweitert, ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen. Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass die Vorschriften nur greifen, wenn die arbeitnehmerähnliche Person im Verantwortungsbereich des Auftraggebers tätig wird.

Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Zum Thema Mutterschutz steht Ihnen – wie im gesamten weiteren Arbeitsrecht – Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin Nadine Kanis zur Seite!

 


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