Werden Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus an die Arbeitnehmer ausgegeben, ist der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt zugeflossen und es kommt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, so das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 09.01.2018, Az.: 3 K 511/17.

Sachverhalt

Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern für besondere Leistungen jährlich einmalig auf freiwilliger Basis mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von 44,00 € (Tankkarte) zu, die nicht personengebunden waren und keine techni-sche Beschränkung zur Einlösung zu bestimmen Zeitpunkten enthielten. Bei Übergabe wurden die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgut-schein monatlich eingelöst werden darf, damit die Zuwendung sozialversiche-rungs- und steuerfrei ist. In einem Merkblatt des Arbeitgebers zum Einlösen der Tankgutscheine heißt es: „Vorteil hierbei ist, dass diese Tankgutscheine monatlich bis zu einem Betrag von 44,00 € sozialversicherungsfrei und steu-erfrei sind. Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des ein-zulösenden Tankgutscheins pro Monat 44,00 € nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt. …Sie dürfen pro Mo-nat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44,00 € einlö-sen.“

Die Arbeitnehmer waren ferner angewiesen, die bei der Betankung der Privat-fahrzeuge erhaltenen Quittungen mit Namen bis spätestens zum Monatsletzten bei der Klägerin einzureichen. Der Beleg diene als Nachweis, dass der Arbeit-nehmer nur einmal im Monat für den Gesamtbetrag von 44,00 € getankt habe.

Eine Lohnsteueraußenprüfung stellte zwar fest, dass entsprechend den Vorga-ben der Klägerin verfahren worden sei, sah den Gesamtbetrag der Tankgut-scheine aber als in dem Moment als zugeflossen an, in dem sie dem Arbeit-nehmer überreicht würden, daher sei die Hingabe der Tankgutscheine nachzu-versteuern, da die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommen-steuergesetz (EStG) überschritten sei.

Urteil

Die Richter entschieden, dass die den Arbeitnehmern zugewandten Sachbezüge die in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG festgelegte Grenze überstiegen, da die Tankgut-scheine für mehrere Monate des Arbeitnehmern bereits bei Hingabe zugeflossen sind und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle.

Die Klägerin hatte nach Übergabe der Gutscheine rechtlich keinen Einfluss, wie der Gutschein verwendet wird, insbesondere wann er eingelöst wird. Die Tank-karten enthielten auch keine technischen Vorrichtungen, die eine Einlösung der Gutscheine nur zu bestimmten Zeitpunkten erlaubten. Die Erlangung der Ver-fügungsmacht bei Hingabe der Gutscheine wird nicht infrage gestellt durch die Hinweise, die die Klägerin ihren Arbeitnehmer nicht arbeitsrechtlich verpflich-tet, nur einen Gutschein monatlich einzulösen. Die Arbeitnehmer hatten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen, wenn die von der empfohlenen Verfahrensweise abwich, sie hätte lediglich die steuerlichen Konsequenzen hie-raus zu tragen gehabt. Dies hindert einen Zufluss nicht, sondern stellt eine Verwendung des zugewandten Vorteils dar. Ob arbeitsrechtlich drohende Sank-tionen der Annahme eines Zuflusses entgegenstünden, bedurfte daher hier kei-ner Entscheidung, stellte das Gericht fest.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.01.2018, Az.: 3 K 511/17

Zu Fragen der Nettolohnoptimierung stehen wir Ihnen gerne zur Seite! Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media