In einem Fall aus der Praxis stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag schreibt vor, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf.

Daneben besteht bei dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, die vorschreibt, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung währen der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung zu unterlassen ist. Die mit dem Firmenlogo versehene Arbeitskleidung wird vom Unternehmen im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehört zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Nach seinen Angaben beträgt die Umkleidezeit vor und nach der Arbeit jeweils fünf Minuten. Bei Arbeitsende wird der Umkleidevorgang durch das Duschen unterbrochen, weshalb am Arbeitsende insgesamt 15 Minuten anzusetzen sind.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren ist. Zu den Umkleidezeiten liegt gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Zur Frage von Waschzeiten liegt keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich kann sein, ob das Duschen fremdnützig ist. Möglicherweise zu vergüten sind Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende). Dieser Vergleich wurde von beiden Seiten nicht widerrufen und hat somit Bestand.


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