In dem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 665/14, wurde zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Ver­tragsstrafenregelung enthielt, wonach der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Ver­tragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen sollte.

Der Arbeitsvertrag sah zudem eine Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vor. Die Arbeitnehmerin kün­digte das Ar­beitsverhältnis in der Probezeit fristlos. Der Arbeitgeber verlangte von der Arbeitneh­merin die Zahlung der im Arbeitsvertrag vorgesehen Vertragsstrafe. Zu Recht?

Die Entscheidung des BAG vom 17. März 2016

Mit Urteil vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 665/14, wies das BAG die Zahlungsklage des Arbeitgebers als unbegründet ab. Das BAG judizierte, dass die maßgebliche Be­stimmung des Arbeitsvertrages die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige und die Vertragsstrafenregelung daher unwirksam ist. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen.

Aus den Gründen

Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht nicht per se unwirksam. Sie gehören vielmehr zu den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Vertragsstrafenregelungen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Ver­tragsstrafe folgen. Wird eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Mitarbeiter das Ar­beitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein re­levanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat.

Dabei ist die Höhe der Ver­gütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzu­stellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeit­raum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Ar­beitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Be­endigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise ange­messen iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Verlangt Ihr Arbeitgeber die Zahlung einer Vertragsstrafe oder sollen wir für Sie als Ar­beitgebervertreter eine solche Regelung gestalten, dann kommen Sie auf uns zu!


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media