Der Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht soll der Wiedergutmachung der Tat dienen und kann dem Verurteilten eine erhebliche Strafmilderung einbringen. Hat er das Opfer aber getötet, hilft ihm auch keine Zahlung an die Hinterbliebenen, so der BGH mit Beschluss vom 06.06.2018, Az. 4 StR 144/18.