Am 26. Juni 2017 trat das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Gesetz vom 23.06.2017, BGB1. I 2017, 1822) in Kraft. In dessen Art. 14 findet sich eine wichtige Änderung von §40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“.


Der Bundesgerichtshof hat sich am 19. Juli 2017, Az. VIII ZR 278/16, in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 1 BvR 1571/15 u.a.) entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Artikel 9 Absatz 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen.


Untersuchungshaft ist der stärkste prozessuale Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten. Die Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Des Weiteren muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Dies ist ein Verfassungsgebot. Bei Bagatelldelikten oder geringen Schäden ist eine U-Haft unzulässig.


Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit

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