Eine eigenhändig geschriebene Erklärung i.S.v. § 2247 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn ein Rechtshänder mit seiner schreibungewohnten linken Hand schreibt, weil an seinem rechten Arm Lähmungserscheinungen aufgetreten sind, so das OLG Köln mit Beschluss vom 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17.

Problemstellung

Nach § 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Deshalb stellt sich immer dann, wenn dem Nachlassgericht sich widersprechende Testamente vorliegen, die Frage, ob mit dem späteren Testament das frühere Testament wirksam widerrufen wurde.

In dem vorliegenden Fall war aber schon fraglich, ob tatsächlich beide Testamente von dem Erblasser stammten, was Voraussetzung für die Anwendung von § 2258 Abs. 1 BGB wäre. Sollten nämlich beide Testamente nicht vom Erblasser herrühren, wäre die gesetzliche Erbfolge einschlägig.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Dem Nachlassgericht lagen zwei Testamente vor. Ein auf den 15.07.2015 datiertes handschriftliches Testament ist beim Nachlassgericht am 11.08.2015 per Einschreiben mit Rückschein eingegangen. Daneben existierte ein auf den 15.06.2015 datiertes Testament, in dem die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als Erben eingesetzt wurden, die mit ihm befreundet waren und ihn im Haushalt geholfen hatten.

Nachdem der ledige und kinderlose Erblasser am 13.08.2015 verstorben war, haben seine ehemaligen Nachbarn auf der Grundlage des Testaments vom 15.06.2015 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je 1/2-Anteil ausweisen sollte. Das spätere Testament vom 15.07.2015 stamme nicht vom Erblasser. Nachdem nämlich im Mai 2015 festgestellt worden war, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt, traten schon kurze Zeit spätere Lähmungserscheinungen auf, die u.a. seinen rechten Arm betrafen. Deshalb sei der Erblasser im Juli 2015 nicht mehr in der Lage gewesen, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu verfassen. Das Testament vom Juni 2015 hingegen sei von dem Erblasser, der Rechtshänder war, aufgrund der Lähmungserscheinungen der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden.

Die Schwestern des Erblassers waren anderer Ansicht: Beide Testamente seien gefälscht, weswegen sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Miterben zu je 1/2-Anteil anzusehen seien.

Das AG Euskirchen hatte nach einer Beweisaufnahme angenommen, dass lediglich das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet worden ist. Das OLG Köln hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

Zwar gehe der gerichtlich bestellte Sachverständige, der ein graphologisches Gutachten erstellt hatte, von einem „non liquet“ aus: Die Erstellung des Testaments vom 15.06.2015 durch den Erblasser sei möglich, lasse sich jedoch nicht beweisen. Zur Begründung könne man sich aber auf die Aussage eines Zeugen stützen, der vorgetragen habe, dass der Erblasser das Testament vom 15.06.2015 persönlich mit seiner schreibungewohnten linken Hand geschrieben habe und er, der Zeuge, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf dem Testament bestätigt habe.

Das Gericht hielt die Aussage des Zeugen für glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Unterschrift des Zeugen auf dem Testament mit dessen Unterschrift auf seinem Personalausweis in auffallender Weise übereinstimme. Dass sich der Zeuge nicht an alle Einzelheiten des Testaments erinnern könne, sei unschädlich. Dies lasse sich so erklären, dass der Zeuge den Erblasser zwar für krank gehalten habe, aber nicht davon ausgegangen sei, dass dieser bald versterben werde. Daher habe er das Testament bloß überflogen, sich aber nicht näher mit dem Inhalt beschäftigt.

Das von den Schwestern des Erblassers in Auftrag gegebene Privatgutachten ändere nichts an dieser Einschätzung. Zwar hielt der Privatgutachter es für kaum vorstellbar, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser mit seiner schreibungewohnten linken Hand angefertigt worden sei, weil das Schriftbild dann deutlich unregelmäßiger hätte ausfallen müssen. Hinzu komme, dass nichts darauf hindeute, dass das Schriftbild mit einer nicht zitternden Hand erzeugt worden sei.

Gegen diese Argumentation führte das Gericht aber ins Feld, dass selbstverständlich viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten. Außerdem könne auch mit einer nicht zittrigen Hand ein Schriftbild geschaffen werden, das dem des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbar sei. Letztlich sei das Privatgutachten widersprüchlich, weil es im Ergebnis doch feststelle, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser stammen könnte. Der Privatgutachter könne dies nur nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, weil es ihm an geeignetem Vergleichsmaterial fehle.

Kontext der Entscheidung

Aus dem Erfordernis der Eigenhändigkeit in § 2247 Abs. 1 BGB wird gefolgert, dass ein eigenhändiges Testament grundsätzlich mit der Hand abgefasst werden muss. Erfolgt die Erklärung mit der schreibungewohnten Hand, ist es schwieriger, die Echtheit der Erklärung (Authentizität) nachzuweisen. Hinzu kommt, dass an dem ernstlichen Testierwillen gezweifelt werden kann, wenn ein Erblasser ohne einen ernsthaften Grund mit seiner schreibungewohnten Hand schreibt.

Auswirkungen für die Praxis

Unter den besonderen Umständen einer den Schreibvorgang betreffenden Körperbehinderung ist die Erstellung eines eigenhändigen Testaments naturgemäß problematisch. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich juristische Laien in einer solchen Situation nur schwer orientieren können. Deshalb hat der Erblasser hier einen Zeugen hinzugezogen, der die Umstände der Errichtung bestätigen sollte. Um sicherzustellen, dass der Erblasserwille tatsächlich zur Geltung gebracht wird, erscheint jedoch juristische Beratung unabdingbar. So hätte man den Erblasser auf die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments i.S.v. § 2232 BGB verweisen können. Dann hätte er nicht selbst die vollständige Erklärung eigenhändig mit seiner schreibungewohnten linken Hand niederschreiben müssen.

 

Quelle: Herberger, jurisPR-FamR 4/2018 Anm. 1

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