Haben beide Mitglieder der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Mietvertrag un­terschrieben, haften diese dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner. Das bedeu­tet, dass jeder Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist, die vertraglichen Pflichten wie z.B. die Zahlung der Miete oder die Durchführung von Schönheitsrepara­turen etc. einzuhalten. Der Vermieter kann die gesamte Leistung von jedem Mieter in voller Höhe verlangen.

Endet eine Lebensgemeinschaft, hat dies keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Die sich trennenden Mieter haben weder einen Anspruch gegen den Vermieter auf ein außerordentliches Kündigungsrecht, noch steht dem einzelnen Lebensgefährten gegen den Vermieter ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis zu.

Der Ausziehende sollte daher sich mit dem Mieter auf eine Entlassung aus dem Miet­vertrag oder die Stellung eines Nachmieters einigen. Andernfalls läuft er Gefahr, wei­terhin als Gesamtschuldner für die Miete einstehen zu müssen. Auch bei einer Kün­digung schuldet der Ausziehende die Rückgabe weiter, solange der andere Mitmieter die Mietwohnung nicht zurückgegeben hat.

Hier besteht also ein hohes Haftungsrisiko. Daher empfiehlt es sich schon im Vorhinein einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Vertragsgestaltung zu optimieren. Empfehlenswert ist ein Untermietvertrag.

Aus § 553 BGB hat der Mieter ein Recht auf Untervermietung. Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Ver­mieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch, so der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 05. November 2003, Az. VIII ZR 371/02.

Ferner empfiehlt sich schon bei intakter Nichtehelicher Lebensgemeinschaft der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Dieser kann durch unsere qualifizierten Rechtsanwälte ausgearbeitet werden.


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