In der Regel werden Unternehmer vor der Vergabe eines Auftrags aufgefordert einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Hier ist zu beachten, dass ein Kostenvoranschlag nicht mit einer Vergütungsvereinbarung gleichzusetzen ist.

Die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung ist entlang folgender Kriterien vorzunehmen: Ein Kostenvoranschlag i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages.

Das BGB enthält für den Fall, dass der Kostenvoranschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags übernommen hat. Durch eine solche Richtigkeitsgarantie wird der garantierte Preis nämlich Vertragsinhalt. So liegt es im Bereich des Fest- oder Pauschalpreises, bei dem sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einen endgültigen Preis verständigt haben und der Unternehmer deshalb für einen bestimmten Preis einzustehen hat. Bei einem Kostenanschlag ohne Gewähr ist der Unternehmer dagegen nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden. Übersteigen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenvoranschlag, so schuldet der Besteller dem Unternehmer prinzipiell eine Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.

Im Falle einer Überschreitung des Kostenvoranschlags hat der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenvoranschlag aufgestellt, so kann der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuld-haft fehlerhafter Kostenermittlung oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen. Der Auftraggeber hat allerdings keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Kostensteigerung für ihn erkennbar ist.


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media