Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 16. August 2016, Az. 28 U 140/15, damit zu befassen, wann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als "fabrikneu" und damit als mangelhaft angesehen werden muss.

Das Gericht urteilte, dass ein Fahrzeug dann fabrikneu ist, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist, nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Rückabwicklung eines im Oktober 2012 über ein neues Fahrzeug der Marke Mercedes geschlossenen Kaufvertrags. Als Begründung führte sie aus, das Fahrzeug sei bei der Übergabe mangelhaft gewesen, weil es den Anforderungen, die an ein Neufahrzeug zu stellen sind, nicht genügt habe. Das Fahrzeug wurde am 12. Oktober 2012 übergeben. Der Tachometer wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 86 km auf.

Ende 2012/Anfang 2013 nahmen die Eheleute Kontakt zu der Beklagten zu 1. auf, weil sie sich rückblickend über¬vorteilt fühlten, denn der Mercedes sei nicht 2012, sondern bereits im September 2011 produziert worden, habe schon länger bei der Beklagten zu 1. gestanden und sei von dieser auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden, weshalb er bei Übergabe schon 86 km gelaufen sei. Das LG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Mercedes bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwies. Den ihr obliegenden Nachweis, dass dem Fahrzeug bei Übergabe am 12. Oktober 2012 eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlte oder dass es objektiv mangelhaft gewesen ist, hat die Klägerin nicht führen können.

Das LG hatte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre zur Begründung einer Beschaffenheitsvereinbarung über das Baujahr 2012 erhobene Behauptung, es sei ihr vor Unterzeichnung der Bestellung am 27. September 2012 von den für die Beklagten handelnden Zeugen 1 und J verbindlich zugesagt worden, dass der streitbefangene Pkw im Jahr 2012 produziert worden sei, nicht bewiesen. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ist auch die Feststellung des LG, der Klägerin sei der Nachweis eines bei Übergabe vorliegenden objektiven Sachmangels nicht gelungen, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, wann ein Fahrzeug fabrikneu ist, erfüllte der streitgegenständliche Mercedes.

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