In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen ging es um die Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Meldern ausgestattet hat.

In beiden Fällen kam der BGH zu dem Entschluss, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ liegt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass das Gesetz dem Vermieter den Einbau von Rauchmeldern auferlegt und der Einbau somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.


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