Das AG München hat mit Urteil vom 14.11.2017, Az. 172 C 14702/17, entschieden, dass die Beobachtung des Nachbargrundstücks mittels einer auf dem eigenen Grundstück installierten Kamera unzulässig ist, wenn der angrenzende öffentliche Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von der Kamera erfasst werden.

 

Sachverhalt der Entscheidung

Der beklagte Nachbar hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seite seines Grundstücks eine Kamera installiert, die zu deren Grundstück hin ausgerichtet ist. Diese Kamera macht einzelne Fotos nur, wenn ein Bewegungsimpuls auf dem Grundstück des Beklagten erfolgt. Der Auslösebereich ist so gewählt, dass eine Person die Einzelbildaufnahme auslöst, wenn sie die Umfriedung überwunden hat und sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Eine Person vor dem Gartentor oder auf dem Grundstück der Kläger aktiviert die Kamera nicht. Die Kamera kann grundsätzlich auch filmen. Die Kläger behaupten, die Kamera sei zunächst so eingestellt gewesen, dass das Gartentor zum Grundstück der Kläger und die Auffahrt der Kläger überwacht wurde. Aufgrund des leicht veränderbaren Blickwinkels der Kamera bestehe erhöhte Missbrauchsgefahr. Bei Befestigung an der Garagenwand sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich sein Grundstück zu überwachen, ohne die Rechte der Kläger zu verletzen.

Die Entscheidung des AG München

Das AG München hat dem klagenden Ehepaar Recht gegeben und den Beklagten verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, mittels der an einem Baum auf seinem Grundstück installierten Videokamera das von den Klägern gemietete Nachbargrundstück zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Darüber hinaus hat er die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten von ca. 2.600 Euro zu tragen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist durch die Installation der Kamera, die jedenfalls auf auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigem Zugang zum Grundstück der Kläger gerichtet ist, das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt. Wenn Bewegungen Dritter auf dem Grundstück des Beklagten die Aufnahmefunktion auslösen, könnten zufällig zeitgleich auf dem Grundstück der Kläger befindliche erwachsene Personen im Stehen maximal bis zum Hüftbereich, kleine Kinder in ganzer Größer erfasst werden. Beim Bücken wäre eine Ablichtung der Kläger auch in ganzer Größe möglich.

Hinweise zur Rechtslage

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Kamera tatsächlich ein Lichtbild der Kläger erstellt habe, bestehe durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt jedenfalls für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schütze nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schütze bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Die Kläger müssten sich, wenn sie aus ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung kontrolliert fühlen. Die Kläger könnten weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch könnten sie feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt wurden. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation sei die Befürchtung der Kläger überwacht zu werden nachvollziehbar. Auch die vom Beklagten angeführte häufige berufsbedingte Abwesenheit rechtfertige die Aufzeichnungen nicht, zumal er die Kamera auch so an seiner Wand anbringen könne, dass allein sein Grundstück beobachtet würde.

Das Urteil ist nach die Berufung des Beklagten zurückweisendem Urteil vom 17.04.2018 rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 47/2018 v. 15.06.2018

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