Bezieht ein Mieter Arbeitslosengeld II, kommt es häufig zu Problemen bei der Zahlung seiner Miete, obwohl dieser Anspruch auf die Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gegen die ARGE bzw. das Jobcenter hat. Da grundsätzlich diese Bedarfe an den Mieter direkt gezahlt werden, erreichen diese den Vermieter in einigen Fällen nicht.

Der Direktanspruch gegen den Mieter ist in der Praxis zumeist wertlos.

Leider besteht auch kein direkter Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter/die ARGE.

Der Mieter kann zwar beantragen, dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt wird. Gleichwohl hat der Vermieter hierauf keinen Rechtsanspruch, er ist nur empfangsberechtigt. Ein eigenes Antragsrecht auf direkte Überweisung auf sein Konto hat der Vermieter ebenfalls nicht.

Auch eine zusätzliche Abtretung des ALG II an den Vermieter nützt nichts, denn diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines vorhergehenden Verwaltungsakts der Sozialbehörde, der feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt. Auch begründet die Bewilligung von ALG II und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung keinen Schuldbeitritt der ARGE.

Vor dem Bayerischen Landessozialgericht scheiterte jüngst eine Klage des Vermieters gegen das Jobcenter (Beschluss vom 05. August 2015, Az. L 7 AS 263/15). Die Sache ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (Az: B 14 AS 33/15 R).

Gerne beraten wir Sie zu diesem Problemkreis.


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