Rechts-Journal zu Gesetzesänderungen, interessanten Urteilen und Wissenswertem aus dem Anwaltsalltag


Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 25.03.2020, dem Sozialschutz-Paket der Koalitionsfraktion von CDU/CSU und SPD zugestimmt, mit dem die Folgen vor allem für Beschäftigte und Kleinselbstständige abgemildert werden sollen, die durch die Corona-Krise signifikante finanzielle Einbußen erleiden.

Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist (BSG, Urt. vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R).

Von einer unbilligen Härte ist regelmäßig auszugehen, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird. Einem Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid ist dann eine aufschiebende Wirkung zuzusprechen (LSG Bayern, Beschluss vom 11.3.2019-L 16 BA 174/18 B ER).

Das SG Landshut hat klargestellt, dass nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit zur Folge haben kann.

Das SG Landshut (Urteil vom 11.03.2019, Az. S 1 BA 30/18) hat im Falle einer Lohn- und Finanzbuchhalterin, die auf vermeintlich selbständiger Basis für eine mittelständische Firma tätig war, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen und eine entsprechende Entscheidung des Prüfdienstes der Rentenversicherung bestätigt.

Der versicherte Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und zog dich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt (Urteil vom 12.12.2018, Az. L 13 AS 137/17).


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