Zum 01. August 2016 hat es tiefgreifende Änderungen im SGB II gegeben. Viele Regelungen sind positiv für die Leistungsempfänger, einige aber auch nicht.

Positive Neuregelungen

Neuer Regelbewilligungszeitraum

Der Regelbewilligungszeitraum wurde von 6 auf 12 Monate hochgesetzt. Ausnahmen gibt es aber für vorläufig bewilligte Leistungen und bei unangemessenen Kosten der Unterkunft.

Neue Fördermöglichkeiten

Bei fehlendem Berufsabschluss ist nun die Vermittlung in eine Ausbildung vorrangig. Die Beschränkung auf unter 25-Jährige bzw. über 58-Jährige ist entfallen.

Zudem ist das Jobcenter verpflichtet, auf die Teilnahme an berufsbezogenen Deutschsprachkursen hinzuwirken, wenn dadurch die Chance auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung gesteigert wird.

Einkommensanrechnung

Einnahmen in Geldeswert – also Sachbezüge – werden nicht mehr als Einkommen berechnet. Das gilt aber nicht im Rahmen von Erwerbstätigkeit, Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst. Praktisch hat die Regelung also kaum Bedeutung.

Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung hat einen neuen Stellenwert und neue Inhalte. Nun wird eine Potentialanalyse also eine individuelle Einschätzung der besonderen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und der die Eingliederung erschwerende Faktoren durchgeführt. Die Regellaufzeit der Vereinbarung wurde abgeschafft zugunsten einer regelmäßigen Aktualisierung.

Die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden individuell in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. Praktisch wird sich auch aus dieser eine Pflicht zur Anzeige und Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben. Ausgenommen werden sollen nur Personen, bei denen andere Gründe ohnehin der Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen. Das Paradebeispiel sind Schüler.

Arbeitsaufnahme

Die Beschränkung des Einstiegsgelds auf arbeitslose Leistungsberechtigte ist entfallen. Jetzt können Personen, die ihre Elternzeit beenden wollen, davon profitieren.

Des Weiteren ist nun eine nochmalige Zuweisung in eine Arbeitsangelegenheit für maximal ein weiteres Jahr nach Ablauf der 24-monatigen Förderung möglich.

Natürlich beraten wir Sie gerne auch bei anderen Problemen mit Ihren Leistungen nach dem SGB II.


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