Zum 01. August 2016 hat es tiefgreifende Änderungen im SGB II gegeben. Viele Regelungen sind positiv für die Leistungsempfänger, einige aber auch nicht.


Kosten der Unterkunft und Heizung

Genossenschaftsanteile werden nun behandelt wie Mietkautionen. Darlehen über diese sind möglich.

Bei Umzügen ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit entfallen. Es kommt nun einzig und allein auf die Entscheidung des Jobcenters am Ort der neuen Unterkunft an.

Bei Umzug ohne vorherige Zusicherung werden nur die bisherigen Aufwendungen anerkannt.

Rückzahlung – relevant hauptsächlich bei Heizkosten – werden nicht mehr angerechnet, soweit sie vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung bestritten werden.

Es gilt wieder der Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete.

Kranken- und Pflegeversicherung

Personen, die aufgrund der Beiträge zur gesetzlichen oder private Krankenversicherung hilfebedürftig werden, erhalten einen Zuschuss.

Nunmehr erhalten auch freiwillig Privatversicherte einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs. Diese Regelung tritt jedoch erst zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Ausbildungsförderung

Einige geförderte Ausbildungen sind nun vom Ausschluss des SGB II nicht mehr betroffen, so dass bestimmte Auszubildende nun Leistungen nach dem SGB II erhalten können. Ob dies in Ihrem speziellen Fall für Sie zum Tragen kommt, prüfen wir gerne für Sie.

Personen, die neben dem Arbeitslosengeld I aufstockend Leistungen nach dem SGB II erhalten, werden künftig vom Arbeitsamt und nicht mehr vom Jobcenter betreut.

Negative Neuregelungen

Jobcenter können nun Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, solange Leistungsberechtigte auch anderen Trägern gegenüber ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

Es ist ein neuer Erstattungsanspruch eingeführt worden für den Fall, dass ein vorrangiger Leistungsträger trotz der Leistungen nach dem SGB II selbst Leistungen erbracht hat.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung mehr.

Natürlich beraten wir Sie gerne auch bei anderen Problemen mit Ihren Leistungen nach dem SGB II.


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