Das SG Landshut hat klargestellt, dass nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit zur Folge haben kann.

In dem zu entscheidenden Fall schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, bereits einen Tag nach der Arbeitsaufnahme mit sofortiger Wirkung einen Aufhebungsvertrag. Als Grund hierfür gab er gegenüber der Agentur für Arbeit an, dass der Entleihbetrieb einen Mitarbeiter benötigt habe, der bundesweit einsetzbar sei. Dies könne er wegen fehlender bzw. eingeschränkter Mobilität nicht leisten. Das Zeitarbeitsunternehmen habe zu dem Zeitpunkt keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn gehabt.

Die Arbeitsagentur verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit und gewährte erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen. Das SG Landshut hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.06.2019

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, oder wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber bereits ein konkretes Aufhebungsvertragsangebot vorgelegt hat, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. Die vorliegende Entscheidung zeigt, welche Risiken drohen. Im Arbeits- und Sozialrecht steht Ihnen aus unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis jederzeit gerne zur Verfügung!


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