Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 25.03.2020, dem Sozialschutz-Paket der Koalitionsfraktion von CDU/CSU und SPD zugestimmt, mit dem die Folgen vor allem für Beschäftigte und Kleinselbstständige abgemildert werden sollen, die durch die Corona-Krise signifikante finanzielle Einbußen erleiden.

Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/18107) sieht einen erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen und eine bessere Absicherung sozialer Dienstleister vor. So soll unter anderem der Zugang zu den Grundsicherungssystemen vorübergehend erleichtert und die Bemessung des Kinderzuschlags vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst werden.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass für die Bewilligungszeiträume vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 eine Berücksichtigung des Vermögens bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ausgesetzt wird, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt werden sowie die Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung erleichtert werden.

Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass die Prüfung des Kinderzuschlags ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen wird. Außerdem sollen eine befristete Aussetzung des Vermögens und eine einmalige Verlängerung für sog. Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.
Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.

In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen. Damit soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der Daseinsvorsorge und der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sichergestellt werden.
Außerdem sollen die Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte gelockert werden. Bis zu einer Grenze von 44.590 Euro soll, befristet bis zum 31.12.2020, der Zuverdienst nicht zu einer Rentenkürzung führen.

Das Gesetz sieht zudem vor, bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise zu verzichten. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge sollen im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt werden, um diese in ihrem Bestand nicht zu gefährden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleister auch zur Bewältigung der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zu Verfügung stellen. Der Sicherungsauftrag gilt zunächst bis zum 30.09.2020 und kann bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der aktuellen Pandemie aufgenommen werden. Voraussetzung soll sein, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr realisieren können. Ein Verdienstausfall besteht laut der Vorlage nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch sollen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vorgehen. Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettogehaltes wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 330 v. 25.03.2020

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