Mit dem Unfallversicherungsschutz im Home-Office hatte sich das Bundessozialge¬richt (BSG) am 05. Juli 2016, Az. B 2 U 5/15 R, zu befassen und entschied, dass für Beschäftigte in einem Home Office kein Unfallversicherungsschutz besteht, sofern sie sich zum Zweck der Nahrungsaufnahme innerhalb ihrer Wohnung bewegen.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Klägerin arbeitete im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz (Home-Office). Auf dem Weg in die ein Stockwerk tiefer gelegene Küche rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Haftung mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim BSG wie schon zuvor beim Sozialgericht, anders aber beim Landessozialgericht, keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Wer als Angestellter seine Erwerbstätigkeit von zu Hause aus ausübt und dabei in den eigenen vier Wänden einen Unfall erleidet, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall muss sich jedoch im Zusammenhang mit einer beruflichen und damit versicherten Tätigkeit ereignet haben.

Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen daher alle privaten Erledigungen, für die der Arbeitnehmer beziehungsweise Heimarbeiter seine dienstliche Tätigkeit unterbricht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Heimarbeiter während der Fahrt zur Firma oder zu einem Kunden noch schnell einkaufen geht und dabei verunglückt. Auch wenn der häusliche Dienstbereich verlassen wird, erlischt der gesetzliche Unfallschutz, wenn seine Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht, beispielsweise, wenn der Heimarbeiter das Arbeitszimmer verlässt und - wie vorliegend - sich etwas zu essen oder zu trinken holt.

Ferner betonte das BSG, dass es die in häuslicher Umgebung ausgeübte Tätigkeit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum ermöglicht, der ihnen ansonsten obliegenden Aufgabe nachzukommen, präventive und Gefahren reduzierende Maßnah¬men zu ergreifen. Daher ist es nach Auffassung des BSG sachgerecht, „das vom häus¬lichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicher¬ten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung … zuzurechnen“.

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