Das AG Berlin-Tiergarten hat entschieden, dass ein Autofahrer, der mit einem CarSharing-Fahrzeug unterwegs ist, auch dann Unfallflucht begeht, wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wird und er bei einem "bedeutenden Schaden" sogar mit der Entziehung des Führerscheins rechnen muss (Beschluss vom 21.03.2018, Az. (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18), 297 Gs 47/18).

Der Mann war mit einem CarSharing-Fahrzeug unterwegs. Auf einer Stadtautobahn streifte er an der rechten Leitplanke entlang. Die Leitplanke selbst wurde nicht beschädigt. An dem CarSharing-Auto entstand ein Sachschaden von über 8.000 Euro. Obwohl der Mann den Unfall bemerkte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien (Feststellungspflichten) zu ermöglichen. Dem Mann sollte der Führerschein entzogen werden, wogegen er sich wehrte.

Das AG Berlin-Tiergarten hat dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kfz vorläufig entzogen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt Unfallflucht immer dann vor, wenn ein Schaden "an fremden Sachen" beim Unfall entsteht und man sich entfernt. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSharing-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fahrer unterliege den Feststellungspflichten gegenüber dem Vermieter. Gerade bei CarSharing sei dies anders zu bewerten als etwa bei Mietwagen. Bei der Rückgabe eines Mietwagens könne das Unternehmen das Fahrzeug prüfen. Anders beim CarSharing: Dort werde das Fahrzeug an einem beliebigen Platz wieder abgestellt. Da auch ein bedeutender Schaden von über 8.000 Euro entstanden sei, sei der Führerscheinentzug gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 23/2018 v. 20.12.2018

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