Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407ff. StPO) ist ein summarisches Strafverfahren, welches eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung ermöglicht. Sein Anwendungsbereich ist auf Vergehen beschränkt und findet in Verfahren statt, die in die Zuständigkeit des Strafrichters und des Schöffengerichts fallen. Rechtsfolgen, die durch einen Strafbefehl festgesetzt werden können, sind beispielsweise Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

 

Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Strafbefehlsverfahren findet damit im Falle minder schwerer Kriminalität Anwendung und ist im Gerichtsalltag nicht mehr wegzudenken.

Gegen Jugendliche ist das Strafverfahren ausgeschlossen. Bei Heranwachsenden kann ein Strafbefehl erlassen werden, wenn mit der Anwendbarkeit von Erwachsenenstrafrecht zu rechnen ist.

Ablauf des Verfahrens

Für den Erlass eines Strafbefehls ist ein schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft Voraussetzung. Es muss ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat bestehen. Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen. Bestehen gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft keine Bedenken, wird der Strafbefehl vom Gericht erlassen. Wird der Strafbefehl erlassen, so ist er anschließend dem Beschuldigten zuzustellen.

Vorteil eines Strafverfahrens ist die Tatsache, dass eine öffentliche Hauptverhandlung nicht stattfindet. Es ist vielmehr ein schriftliches Verfahren. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, so entsprechen die Wirkungen der Rechtskraft derjenigen bei Erlass eines Urteils.

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Strafbefehl nicht einverstanden bin?

Gegen einen Strafbefehl kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dieser muss nicht begründet werden. Bei form- und fristgerechter Einspruchseinlegung wird ein Hauptverhandlungstermin bestimmt.

Aber Achtung: Es gibt im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot, d.h. dass die Entscheidung, die das Gericht in der Hauptverhandlung aufgrund des eingelegten Einspruchs fällen wird, unter Umständen schwerer ausfallen kann, als die Entscheidung, die im Strafbefehl ausgesprochen wurde. Ein Einspruch muss daher gründlich abgewogen werden.

Bis zum Aufruf der Sache kann der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Einspruchsrücknahme nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch oder die Tagessatzhöhe.

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