Der Bundesrat ließ am 26.02.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie pas­sieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Zahlungsunfähig­keit schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser zu prü­fen.

Kredite nur nach genauer Prüfung:

Künftig darf ein Darlehen erst gewährt werden, wenn das Kreditinstitut sorgfältig ge­prüft hat, ob der Antragssteller zahlungsfähig ist. Der Kunde kann den Kreditvertrag jederzeit - ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdig­keit ein Vertrag zustande gekommen ist. Bei Immobiliendarlehen muss die Überprü­fung besonders eingehend erfolgen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Woh­nung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss eines Immobilienkredits muss sich der Kreditgeber um­fassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszu­sprechen.

Kopplungsgeschäfte sind zulässig:

Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte, bei denen es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten gibt, etwa Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge.

Effektiver Jahreszins:

In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermitt­lungskosten einzubeziehen.

Kein ewiges Widerrufsrecht:

Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es künftig spätestens nach eine Jahr und 14 Tagen. Für sog. "Altersverträge", die zwischen dem 01.02.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht wie bisher unbegrenzt. Es endet spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.03.2016.

Mehr Sachkunde von Vermittlern:

Immobilien-Darlehensvermittler müssen künftig einen Sachkundenachweis führen, sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflicht abschließen. Die Bundesregierung führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen und erhält seine Vergütung nur vom Kunden, der ihn beauftragt.

Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen:

Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Bera­tung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen zu durch­schnittlich 75 % ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über 3 Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 % des monatlichen Geldein­ganges. Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gespräch sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hin­aus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Web­site deutlich sichtbar informieren.


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