Auch im Jahr 2018 werden zahlreiche gesetzliche Neuregelungen wirksam. Die Wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Neues Bauvertragsrecht

Eine der umfangreichsten Rechtsänderungen betrifft den Bau von Immobilien. Bisher galt in solchen Fällen Werkvertragsrecht. Nun verankert der neue § 650a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Bauvertrag als eigenständigen Vertragstyp. Ein Bauvertrag liegt danach vor bei Herstellung, Wiederherstellung, der Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Zudem kann ein Bauvertrag auch bei Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie vorliegen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für deren Konstruktion bzw. Bestand sind.

Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle ab 1.1.2018 geschlossenen Bauverträge. Unternehmer, die mit einem Verbraucher einen Bauvertrag schließen, müssen zudem besondere Informationspflichten erfüllen. Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Der Bauvertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten. Verbraucher erhalten zudem ein Widerrufsrecht. Zudem sind Abschlagszahlungen vor der Abnahme auf maximal 90 Prozent der Vergütung begrenzt. Ebenfalls neu ist der in § 650u BGB geregelte Bauträgervertrag, für den jedoch viele Ausnahmen von den genannten Neuerungen gelten.


Neue Mängelrechte nach dem Einbau

Stellt sich eine Sache als mangelhaft heraus, können Käufer gegenüber dem Verkäufer in der Regel Gewährleistungsrechte geltend machen. An erster Stelle haben Verkäufer dabei ein Recht auf Nacherfüllung – sprich die Reparatur des Mangels bzw. die Lieferung einer mangelfreien Sache. Viele Sachen werden wie z. B. Fliesen oder Ersatzteile mit anderen Sachen verbunden. Vor der Nacherfüllung müssen sie ausgebaut werden. Das Gesetz ließ offen, wer den Aufwand dafür trägt. Im Rahmen seiner Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) daher die Nacherfüllungspflicht von Verkäufern um den Ein- und Ausbau ergänzt.

Nun stellt der § 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar, dass ein Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Ist ein Käufer aber zudem Verbraucher, kann er vom Verkäufer einen Vorschuss für die Ein- und Ausbaukosten verlangen.


Mutterschutz ausgeweitet

Ab dem 01.01.2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Es gilt für Beschäftigte. Damit fallen z. B. auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH unter das Mutterschutzgesetz. Ausdrücklich werden Schülerinnen, Studentinnen, Praktikanten, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft in den Schutzbereich aufgenommen.

Betriebliche Beschäftigungsverbote sollen weitestgehend vermieden und nur dann ausgesprochen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausscheiden. Arbeitgeber sind ab 2018 aufgefordert, jeden Arbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen, um zu beurteilen, ob dieser für eine Schwangere, das ungeborene Kind oder für eine stillende Mutter zu verantworten ist. Diese Regelung ist auch von den „reinen Männerbetrieben“ zu beachten.

Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft (bzw. der rechtzeitigen Information des Arbeitgebers) und endet vier Monate nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Neu ist, dass das Kündigungsverbot entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft, gilt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Vorbereitungsmaßnahmen, z. B. die Anhörung des Betriebsrats, erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung tätigen darf.


Mindestlohn ohne Ausnahmen

Ab dem 01.01.2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31.12.2017. Bis 2019 muss die Mindestlohnkommission über eine Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entscheiden. Branchenmindestlöhne, z.B. der Pflegemindestlohn, steigen.


Mehr Geld und mehr Zeit für die Steuererklärung

Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro. Ein Plus von zwei Euro winkt beim Kindergeld. Zudem wird das Besteuerungsverfahren in Deutschland modernisiert: Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31.07. des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.

Arbeitnehmer können mit etwas mehr Netto vom Brutto rechnen, da der Rentenbeitragssatz von 18,7 auf 18,6 Prozent sinkt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück. Ferner soll das neue Tarifpartnermodell ab dem Jahreswechsel mehr Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge motivieren.

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.


Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ab 06.01.2018

Um faire Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit dem 06.07.2017. Ab dem 06.01.2018 aber tritt das zentrale Instrument des Gesetzes in Kraft: der Auskunftsanspruch. Beschäftigte erhalten damit das Recht zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt werden, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

Der Auskunftsanspruch besteht jedoch nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Er bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.


Neuerungen im Kindesunterhalt und beim Unterhaltsvorschuss

Mit dem neuen Jahr gilt eine aktualisierte Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze sind entsprechend gestiegen. Geändert wurden allerdings auch die Einkommensgruppen. Dadurch erhöht sich nicht in allen Fällen der Anspruch auf Unterhalt.

Infolge der Erhöhung des Mindestunterhaltes für Kindesunterhalt zum 01.01.2018 erhöht sich auch der Unterhaltsvorschuss wie folgt:

  • 154 Euro für Kinder bis 6 Jahre (348 Euro abzüglich 194 Euro Kindergeld)
  • 205 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (399 Euro abzüglich 194 Euro Kindergeld)
  • 273 Euro für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren (467 Euro abzüglich 194 Euro Kindergeld).

Verkehr

Endrohrmessung wird Pflicht: Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 01.01.2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden. Wer ein neues Auto kaufen will, sollte das vor dem 1. September tun: Denn durch die neue Norm zur Abgasmessung fällt die Kfz-Steuer danach möglicherweise höher aus.

Hersteller müssen Winterreifen, die ab 01.01.2018 produziert werden, mit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31.12.2017 produzierte M+SWinterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30.09.2024.


Weitere wichtige Änderungen im Laufe von 2018

Weitere wichtige Gesetzesänderungen im Laufe des Jahres sind insbesondere das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) im Mai und der Pauschalreiserichtlinie im Juli. Die EU-DSGVO vereinheitlicht und verschärft das europäische Datenschutzrecht. Es drohen horrende Bußgelder und Schadensersatzforderungen, wenn Unternehmen die strengen Anforderungen des neuen Datenschutzrechts nicht richtig umsetzen.

Die Pauschalreiserichtlinie bringt mehr Verbraucherschutz beim Buchen von Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros. Neu ist auch, dass jetzt zwei Jahre Zeit bleiben, um mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Bisher hatte der Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit. Wie bisher muss er allerdings die Mängel schon am Urlaubsort anzeigen und dokumentieren. Wir werden berichten.


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